Entscheidungsgründe: I. 1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 26. September 2000, A15/2000, aus Anlaß einer bei ihm anhängigen, unter Zl. 2000/13/0074 protokollierten Beschwerde gemäß Art140 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, 1) a) die Wortfolge ", sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des §22 Z2 des Einkommensteuergesetzes 1988" im §41 Abs2 des Bundesgesetzes vom 24. Oktober 1967, betreffend den Familienlaste... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 26. September 2000, A15/2000, aus Anlaß einer bei ihm anhängigen, unter Zl. 2000/13/0074 protokollierten Beschwerde gemäß Art140 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, 1) a) die Wortfolge ", sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des §22 Z2 des Einkommensteuergesetzes 1988" im §41 Abs2 des Bundesgesetzes vom 24. Oktober 1967, betreffend den Familienlaste... mehr lesen...
Index: 61 Familienförderung, Jugendfürsorge61/01 Familienlastenausgleich
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art18 Abs1EStG 1988 §22 Z2FamilienlastenausgleichsG 1967 §41 Abs2, Abs3
Leitsatz: Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des
FamilienlastenausgleichsG 1967 hinsichtlich der durch Verweis auf das
EStG 1988 bewirkten Einbeziehung von Beschäftigungsvergütungen an
einer Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligter Personen in die
B... mehr lesen...
Index: 61 Familienförderung, Jugendfürsorge61/01 Familienlastenausgleich
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art18 Abs1EStG 1988 §22 Z2FamilienlastenausgleichsG 1967 §41 Abs2, Abs3
Leitsatz: Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des
FamilienlastenausgleichsG 1967 hinsichtlich der durch Verweis auf das
EStG 1988 bewirkten Einbeziehung von Beschäftigungsvergütungen an
einer Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligter Personen in die
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Entscheidungsgründe: I. 1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 26. September 2000, A14/2000-1, berichtigt mit Beschluß vom 29. November 2000, aus Anlaß einer bei ihm anhängigen, unter Zl. 2000/13/0048 protokollierten Beschwerde gemäß Art140 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, 1) a) die Wortfolge ", sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des §22 Z2 des Einkommensteuergesetzes 1988" im §2 des Bundesgesetzes, mit de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 26. September 2000, A14/2000-1, berichtigt mit Beschluß vom 29. November 2000, aus Anlaß einer bei ihm anhängigen, unter Zl. 2000/13/0048 protokollierten Beschwerde gemäß Art140 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, 1) a) die Wortfolge ", sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des §22 Z2 des Einkommensteuergesetzes 1988" im §2 des Bundesgesetzes, mit de... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art18 Abs1EStG 1988 §22 Z2EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litbEStG 1988 §47KommunalsteuerG 1993 §2KommunalsteuerG 1993 §5 Abs1
Leitsatz: Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des KommunalsteuerG 1993
hinsichtlich der durch Verweis auf das EStG 1988 bewirkten
Einbeziehung von Beschäftigungsvergütungen an einer
Kapitalgesellschaft wesentlich beteili... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art18 Abs1EStG 1988 §22 Z2EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litbEStG 1988 §47KommunalsteuerG 1993 §2KommunalsteuerG 1993 §5 Abs1
Leitsatz: Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des KommunalsteuerG 1993
hinsichtlich der durch Verweis auf das EStG 1988 bewirkten
Einbeziehung von Beschäftigungsvergütungen an einer
Kapitalgesellschaft wesentlich beteili... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B588/90, B601/90, B644/90 und B64/91 vier auf Art144 B-VG gestützte Beschwerden anhängig, denen im einzelnen folgende Sachverhalte zugrunde liegen: a) Im Verfahren B588/90: Mit Bescheid vom 10. Februar 1989 wertete das Finanzamt Bregenz vom Beschwerdeführer in seiner Einkommensteuererklärung für 1986 deklarierte Einkünfte aus einer Tätigkeit für eine nicht geförderte Familienberatungsstelle als solche aus Ge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B588/90, B601/90, B644/90 und B64/91 vier auf Art144 B-VG gestützte Beschwerden anhängig, denen im einzelnen folgende Sachverhalte zugrunde liegen: a) Im Verfahren B588/90: Mit Bescheid vom 10. Februar 1989 wertete das Finanzamt Bregenz vom Beschwerdeführer in seiner Einkommensteuererklärung für 1986 deklarierte Einkünfte aus einer Tätigkeit für eine nicht geförderte Familienberatungsstelle als solche aus Ge... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art140 Abs3B-VG Art140 Abs4EStG §22 Abs1 Z1 litc idF AbgÄG 1984, BGBl 531EStG 1988 §22 Z1 litc
Leitsatz: Gleichheitswidrigkeit der begünstigten Besteuerung von
Einkünften aus einer Tätigkeit als Berater in öffentlich
geförderten Familienberatungsstellen; privatwirtschaftliche
Förderung des Bundes kein sachliches Kriterium für begünstigende
Beha... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art140 Abs3B-VG Art140 Abs4EStG §22 Abs1 Z1 litc idF AbgÄG 1984, BGBl 531EStG 1988 §22 Z1 litc
Leitsatz: Gleichheitswidrigkeit der begünstigten Besteuerung von
Einkünften aus einer Tätigkeit als Berater in öffentlich
geförderten Familienberatungsstellen; privatwirtschaftliche
Förderung des Bundes kein sachliches Kriterium für begünstigende
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Entscheidungsgründe: I. 1. a) Der Bf. Dr. E S (Erstbf.) ist Rechtsanwalt und betrieb, jedenfalls während des Jahres 1975, mit einem zweiten Rechtsanwalt eine Rechtsanwaltskanzlei in der Form einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1975 schlossen sich der Erstbf. und seine Ehegattin H S (Zweitbf.) zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zusammen (auch der zweite Rechtsanwalt schloß mit seiner Ehegattin einen gleichen Gesellschaftsvertrag ab). Nach... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktB-VG Art144 Abs1 / LegitimationBAO §22EStG §2EStG §4EStG §22EStG §23
Rechtssatz: EStG 1972; Feststellung des zu versteuernden Einkommens und Vorschreibung von Einkommensteuer; keine Verletzung im Gleichheitsrecht Entscheidungstexte B 471/80 Entscheidungstext VfGH Erke... mehr lesen...