Norm
EStG 1994 §2Rechtssatz
Das durch ein strafgesetzwidriges Tun oder Unterlassen aus (dem allgemeinen Wirtschaftsverkehr entsprechenden) Rechtsgeschäften gewonnene Einkommen, nicht hingegen der bloß infolge eines deliktischen Handelns (zum Beispiel durch Erpressung, Auftragsmord) bewirkte Vermögenserwerb löst, sofern es den Kriterien der §§ 2, 21 ff EStG 1994 entspricht, eine Einkommensteuerpflicht aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich diese Rechtsgeschäfte aus der Sicht eines Vertragspartners als legal darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109799Im RIS seit
21.05.1998Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019