Entscheidungsgründe: 1.1. Die Bf. ist als Angestellte nichtselbständig erwerbstätig. Sie beantragte am 27. Jänner 1980 beim zuständigen Finanzamt, die Kosten für eine Haushaltshilfe, die gleichzeitig ihr minderjähriges Kind zu betreuen und zu beaufsichtigen habe, in der Höhe von 53343,32 S als erhöhte Werbungskosten gemäß §16 des Einkommensteuergesetzes 1972 (EStG 1972) zu berücksichtigen, da es ihr ohne Aufsichtsperson für ihr Kind nicht möglich sei, ihre Einnahmen zu sichern. ... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktEStG §16, §20, §34
Rechtssatz: EStG 1972; keine Gleichheitsbedenken gegen §§16 und 20 Abs1 Z1; denkmögliche Annahme, daß sich ein Antrag auf Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen gemäß §34 Abs1 erster Satz ausdrücklich auf diese Bestimmung zu stützen hat - keine Willkür; Fehlverhalten der Behörde in anderen Fällen ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der in Linz als Angestellter beschäftigte Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Wels; seine Ehefrau, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebt, ist nicht berufstätig. Er beantragte in der Einkommensteuererklärung 1975 die Berücksichtigung eines erhöhten Aufwandes für die Verpflegung am Dienstort (in Höhe von 21.780,- S) als Werbungskosten sowie des seiner Ehegattin (in natura) geleisteten Unterhalts (dessen Höhe er mit 90.000,- S bewertete) als außergewö... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallEStG §16VfGG §88 Beachte Anlaßfall zu VfSlg. 9374/1982
Rechtssatz: EStG 1972; keine Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Aufhebung des §34 Abs3 zweiter Satz; Nichtanerkennung eines Verpflegungsmehraufwandes als Werbungskosten - keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Anwendung des... mehr lesen...