Der Beschwerdeführer wurde von seinem Arbeitgeber zum 31. Dezember 1987 gekündigt. Er focht bei Gericht die Kündigung mit Erfolg an. Im Jahre 1988 bezog der Beschwerdeführer kein Arbeitseinkommen. Auf Grund des Prozeßerfolges erhielt er 1989 den Arbeitslohn für 1988 und 1989 nachbezahlt. Der Arbeitgeber wendete einen Belastungsprozentsatz gemäß § 67 Abs. 8 EStG 1988 von 29,27 Prozent an. Der Beschwerdeführer stellte beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers einen Antrag a... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §240 Abs3;EStG 1972 §62;EStG 1988 §122 Abs7;EStG 1988 §62;EStG 1988 §67 Abs8;
Rechtssatz: Auch im Zusammenhang mit der Errechnung des Belastungsprozentsatzes (§ 67 Abs 8 EStG 1988) besteht für den Arbeitgeber keine Möglichkeit der Berücksichtigung von Sonderausgaben, für die Freibeträge in die Lohnsteuerkarte nich... mehr lesen...