Entscheidungsgründe: I. Der Beschwerdeführer ist Pensionist und lebt seit Ende 1989 getrennt von seiner Ehefrau, der die Sorge für die drei minderjährigen ehelichen Kinder übertragen wurde. Er wurde vom Bezirksgericht Vöcklabruck zu Unterhaltsleistungen in Höhe von 2.700 S an die Ehefrau und 5.000 S an die Kinder (zuhanden der Ehefrau) verpflichtet. Im Jahresausgleichsbescheid 1990 billigte ihm das Finanzamt den Alleinverdienerabsetzbetrag und die Kinderzulagen nicht mehr zu. ... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzEStG 1988 §57 Abs2EStG 1988 §106
Leitsatz: Keine Gleichheitswidrigkeit der Bestimmung des EStG 1988 über den
Alleinverdienerabsetzbetrag hinsichtlich des Erfordernisses des
Zusammenlebens der Ehegatten; keine Verpflichtung des Gesetzgebers
zur steuerlichen Berücksichtigung der Unterhaltspflicht von Ehegatten
Rechtssatz: ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. §106 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400 (EStG), lautet: "Kinder §106. Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine gleichartige ausländische Beihilfe im Sinne des §4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, a) wenn die ... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzEStG 1988 §106
Leitsatz: Keine sachliche Rechtfertigung für den Ausschluß getrennt lebender
Elternteile oder eines außerehelichen Elternteiles von jeglicher
steuerlicher Begünstigung
Rechtssatz: §106 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Weder das Familienlastenausgleichs... mehr lesen...