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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Gleichheitswidrigkeit der Bestimmung des EStG 1988 über den Alleinverdienerabsetzbetrag hinsichtlich des Erfordernisses des Zusammenlebens der Ehegatten; keine Verpflichtung des Gesetzgebers zur steuerlichen Berücksichtigung der Unterhaltspflicht von EhegattenRechtssatz
Der Beschwerde ist einzuräumen, daß der Zweck des Alleinverdienerabsetzbetrages es nicht rechtfertigt, den Ausgleich für die unzureichende Berücksichtigung des Existenzminimums auf den Fall einer Unterhaltspflicht in der Haushaltsgemeinschaft zu beschränken. Denn die Unterhaltspflicht für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten ist nicht belastender als die für einen getrennt lebenden.
Ist aber der Gesetzgeber nicht verhalten, die als Folge privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos auftretende Unterhaltspflicht von Ehegatten ähnlich der Unterhaltspflicht für Kinder zu berücksichtigen (B1257/91, E v 10.06.92), so darf er die steuerliche Begünstigung auch an andere sachliche Kriterien knüpfen. Am Zusammenleben von Ehegatten besteht offenkundig - schon im Hinblick auf den Wohnungsmarkt und andere von der Zahl der Haushalte abhängige Kosten - ein gesamtgesellschaftliches Interesse. Dieses kann eine Begünstigung auch ohne Berücksichtigung der Gründe eines Getrenntlebens zumindest im Ausmaß des Alleinverdienerabsetzbetrages rechtfertigen.
Unangreifbarkeit des §106 EStG 1988 (Regelung der Kinderzuschläge) aufgrund der Fristsetzung im diese Bestimmung aufhebenden E v 27.06.91, G82/91 ua. (32.02 5).
Schlagworte
Einkommensteuer, Alleinverdienerabsetzbetrag, Kinder (Steuerrecht), UnterhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B145.1992Dokumentnummer
JFR_10078788_92B00145_01