Entscheidungen zu § 53 Abs. 3 GSpG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/24 94/17/0388

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 12. Mai 1993 wurde die Beschlagnahme zweier Glücksspielautomaten, die nach den Sachverhaltsfeststellungen der Behörde erster Instanz der Beschwerdeführer als "Betreiber" einer Unterhaltungsautomaten-Unternehmung in einer einer Tankstelle angeschlossenen Imbißstube aufgestellt hatte, gemäß § 53 Abs. 1 des Glücksspielgesetzes 1989 (GSpG) in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 dem Beschwerdeführer gegenübe... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 24.06.1997

RS Vwgh 1997/6/24 94/17/0388

Index: 34 Monopole40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §8;GSpG 1989 §53 Abs2 idF 1993/695;GSpG 1989 §53 Abs3;VStG §39 Abs1;
Rechtssatz: Aus § 53 Abs 3 GSpG 1989 ergibt sich, daß der Beschlagnahmebescheid jedenfalls einer der zunächst genannten Personen, also dem Eigentümer, dem Veranstalter oder dem Inhaber zuzustellen ist, wobei das Gesetz offen läßt, ob der Bescheid im Falle, daß diese Personen nicht identisch s... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.06.1997

RS Vwgh 1997/6/24 94/17/0388

Index: 34 Monopole40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §8;GSpG 1989 §53 Abs2 idF 1993/695;GSpG 1989 §53 Abs3;VStG §39 Abs1;VStG §51 Abs1;
Rechtssatz: Das Berufungsrecht eines Adressaten eines Beschlagnahmebescheides, der nicht Eigentümer der beschlagnahmten Sache ist, kann jedenfalls dann nicht verneint werden, wenn wie im Falle des § 53 Abs 3 GSpG 1989 der Ausspruch der Beschlagnahme (auch) dem Veranstalter oder ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.06.1997

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