RS Vwgh 1997/6/24 94/17/0388

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
GSpG 1989 §53 Abs2 idF 1993/695;
GSpG 1989 §53 Abs3;
VStG §39 Abs1;
VStG §51 Abs1;

Rechtssatz

Das Berufungsrecht eines Adressaten eines Beschlagnahmebescheides, der nicht Eigentümer der beschlagnahmten Sache ist, kann jedenfalls dann nicht verneint werden, wenn wie im Falle des § 53 Abs 3 GSpG 1989 der Ausspruch der Beschlagnahme (auch) dem Veranstalter oder Inhaber eines Glücksspielautomaten zuzustellen ist. Die Parteistellung des Bf kann ausgehend von den Feststellungen der Behörde, der Bf sei Veranstalter und Inhaber, nicht verneint werden.

Schlagworte

Verfahrensrecht VStG Anzeiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994170388.X02

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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