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34 MonopoleNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Berufungsrecht eines Adressaten eines Beschlagnahmebescheides, der nicht Eigentümer der beschlagnahmten Sache ist, kann jedenfalls dann nicht verneint werden, wenn wie im Falle des § 53 Abs 3 GSpG 1989 der Ausspruch der Beschlagnahme (auch) dem Veranstalter oder Inhaber eines Glücksspielautomaten zuzustellen ist. Die Parteistellung des Bf kann ausgehend von den Feststellungen der Behörde, der Bf sei Veranstalter und Inhaber, nicht verneint werden.
Schlagworte
Verfahrensrecht VStG AnzeigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994170388.X02Im RIS seit
24.01.2001