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34 MonopoleNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 53 Abs 3 GSpG 1989 ergibt sich, daß der Beschlagnahmebescheid jedenfalls einer der zunächst genannten Personen, also dem Eigentümer, dem Veranstalter oder dem Inhaber zuzustellen ist, wobei das Gesetz offen läßt, ob der Bescheid im Falle, daß diese Personen nicht identisch sind, aber alle der Behörde bekannt sind, jeder dieser Personen zuzustellen ist. Durch die Nennung von Veranstalter und Inhaber im GSpG neben dem Eigentümer kommt zum Ausdruck, daß dieses Gesetz - unabhängig davon, wie die privatrechtliche Lage ist - beschlagnahmerechtliche Positionen des Veranstalters und des Inhabers (Detentors) berücksichtigt wissen will, um ihnen im Beschlagnahmeverfahren die Stellung von Parteien iSd § 8 AVG zu gewähren, kommen sie doch auch als Subjekte der Straftat in Frage.
Schlagworte
Verfahrensrecht VStG AnzeigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994170388.X01Im RIS seit
24.01.2001