RS Vwgh 1997/6/24 94/17/0388

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
GSpG 1989 §53 Abs2 idF 1993/695;
GSpG 1989 §53 Abs3;
VStG §39 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 53 Abs 3 GSpG 1989 ergibt sich, daß der Beschlagnahmebescheid jedenfalls einer der zunächst genannten Personen, also dem Eigentümer, dem Veranstalter oder dem Inhaber zuzustellen ist, wobei das Gesetz offen läßt, ob der Bescheid im Falle, daß diese Personen nicht identisch sind, aber alle der Behörde bekannt sind, jeder dieser Personen zuzustellen ist. Durch die Nennung von Veranstalter und Inhaber im GSpG neben dem Eigentümer kommt zum Ausdruck, daß dieses Gesetz - unabhängig davon, wie die privatrechtliche Lage ist - beschlagnahmerechtliche Positionen des Veranstalters und des Inhabers (Detentors) berücksichtigt wissen will, um ihnen im Beschlagnahmeverfahren die Stellung von Parteien iSd § 8 AVG zu gewähren, kommen sie doch auch als Subjekte der Straftat in Frage.

Schlagworte

Verfahrensrecht VStG Anzeiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994170388.X01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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