Begründung: Der Kläger lebt in Südtirol und ist italienischer Staatsbürger. Er hat bis Februar 2008 im Spielcasino der Beklagten gespielt. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden von der Beklagten zu keiner Zeit überprüft oder hinterfragt. Mit seiner am 21. 2. 2008 eingebrachten Klage begehrt er die Bezahlung von 360.000 EUR sA. Er habe in der Zeit vom 13. 3. 2005 bis 14. 2. 2008 zwei bis dreimal pro Woche die Casinos der Beklagten in Innsbruck und Seefeld besucht und hau... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Außer Streit steht, dass sich der Kläger am 9. 6. 2002 im Café der Beklagten in Graz aufhielt. Mit der vorliegenden Klage begehrt er die Auszahlung eines dabei an einem Glücksspielautomaten der Beklagten erzielten Gewinnes von EUR 4.809. Dieser sei von der Kellnerin der Beklagten bestätigt, jedoch nie ausbezahlt worden. Es treffe nicht zu, dass der Glücksspielautomat funktionsuntüchtig gewesen sei. Die Beklagte hätte aber auch im Fall einer Fehleranfälligkeit de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte hatte am 4. Juli 1994 beim Magistrat der Stadt Wien "die Erteilung einer Buchmacherkonzession für die gewerbliche Annahme von Wetten aus Anlaß sportlicher Ereignisse" an einem Wiener Standort beantragt und im Zuge des Bewilligungsverfahrens eine Bankbestätigung vom 29. Juni 1994 vorgelegt, wonach ihr "ein Kreditrahmen bis 30. Juni 1995" von 1,2 Mio S zur Verfügung stehe. Ihr wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. August 1994, AZ MA 63-... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei betreibt den gewerbsmäßigen Abschluß von Wetten. Der Kläger war als Spieler Stammkunde in ihrem Lokal in W*****, I*****straße 9. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der beklagten Partei war seit 19.2.1991 Walter G*****, der laut Gesellschafterbeschluß vom 23.3.1993 von Johann T***** abgelöst wurde. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer war der zuständigen Magistratsabteilung Heinz P***** namhaft gemacht worden, der bis zu seiner fris... mehr lesen...
Norm: ABGB §1274GSpG 1989 §3
Rechtssatz: Der in § 1274 ABGB verwendete Begriff "Staatslotterie" ist in jeder Hinsicht weit zu verstehen; er umfaßt auch sonstige vom Bund veranstaltete Glücksspiele, wie Lotto und Sporttoto und erfordert auch nicht eine unmittelbare Durchführung durch die (staatliche) Glücksspielmonopolverwaltung, sondern erstreckt sich auch auf den konzessionierten Spielveranstalter. Es muß sich dabei aber immer um Glücksspiele ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 CIGSpG 1989 §1GSpG 1989 §3
Rechtssatz: Die Rechtsfolgen aus der Teilnahme an einem gemäß §§ 1, 3 GSpG verbotenen Glücksspiel sind unabhängig davon, ob derjenige, der die Spielmöglichkeit eröffnet, dem die Möglichkeit in Anspruch nehmenden Spieler das Spiel gestattet oder nicht, ident. Entscheidungstexte 7 Ob 511/94 Entscheidungstext OGH 25.05.1994 7 Ob 511/94 ... mehr lesen...