Norm
ABGB §879 CIRechtssatz
Die Rechtsfolgen aus der Teilnahme an einem gemäß §§ 1, 3 GSpG verbotenen Glücksspiel sind unabhängig davon, ob derjenige, der die Spielmöglichkeit eröffnet, dem die Möglichkeit in Anspruch nehmenden Spieler das Spiel gestattet oder nicht, ident.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0038386Dokumentnummer
JJR_19940525_OGH0002_0070OB00511_9400000_001