Norm
ABGB §1274Rechtssatz
Der in § 1274 ABGB verwendete Begriff "Staatslotterie" ist in jeder Hinsicht weit zu verstehen; er umfaßt auch sonstige vom Bund veranstaltete Glücksspiele, wie Lotto und Sporttoto und erfordert auch nicht eine unmittelbare Durchführung durch die (staatliche) Glücksspielmonopolverwaltung, sondern erstreckt sich auch auf den konzessionierten Spielveranstalter. Es muß sich dabei aber immer um Glücksspiele handeln, bei denen das Recht zur Durchführung dem Bund vorbehalten ist, die also in das Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 3 GSpG fallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106601Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0100OB00504_9500000_002