RS OGH 1996/11/26 10Ob504/95, 5Ob2201/96d, 1Ob107/98m, 7Ob85/04g

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

ABGB §1274
GSpG 1989 §3

Rechtssatz

Der in § 1274 ABGB verwendete Begriff "Staatslotterie" ist in jeder Hinsicht weit zu verstehen; er umfaßt auch sonstige vom Bund veranstaltete Glücksspiele, wie Lotto und Sporttoto und erfordert auch nicht eine unmittelbare Durchführung durch die (staatliche) Glücksspielmonopolverwaltung, sondern erstreckt sich auch auf den konzessionierten Spielveranstalter. Es muß sich dabei aber immer um Glücksspiele handeln, bei denen das Recht zur Durchführung dem Bund vorbehalten ist, die also in das Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 3 GSpG fallen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 504/95
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 Ob 504/95
    Veröff: SZ 69/268
  • 5 Ob 2201/96d
    Entscheidungstext OGH 24.09.1997 5 Ob 2201/96d
    Veröff: SZ 70/187
  • 1 Ob 107/98m
    Entscheidungstext OGH 30.10.1998 1 Ob 107/98m
    Verstärkter Senat; Teilweise abweichend; Beisatz: Buchmacherwetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen werden, sind "Staatslotterien" im Sinne des § 1274 ABGB. Demnach ist die Wettschuld eines solchen Buchmachers jedenfalls dann klagbar, wenn sein Vertragspartner den Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt hat. Unklagbar ist dagegen der von einem solchen Buchmacher kreditierte Wettpreis, wenn der Vertragspartner die Wette verloren hat. (T1) Veröff: SZ 71/183
  • 7 Ob 85/04g
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 85/04g
    Ähnlich; Beisatz: Die Aufstellung eines gesetzlich nicht verbotenen Spielautomaten ist nicht als staatlich genehmigte Glücksspielveranstaltung iSd §1274 ABGB zu qualifizieren. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106601

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0100OB00504_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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