Entscheidungsgründe: Der Kläger begann im Jahre 1979 mit Casinobesuchen, die im Laufe der Zeit - jedenfalls ab 1992 - häufiger wurden. In den maßgeblichen Jahren spielte er nur Roulette und setzte dabei fast ausschließlich auf einfache Chancen. In der Zeit von März1997 bis Februar2000 machte er in den Casinos der beklagten Partei, in erster Linie in jenem in Graz, Verluste in einer Höhe von zumindest 1,4 Mio S. Erst die Klageführung in diesem Verfahren - über ursprünglich 4 Mio S sA... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der 1944 geborene Erstkläger und sein Sohn, der 1968 geborene Zweitkläger, sind deutsche Staatsangehörige und bestreiten ihren Lebensunterhalt ausschließlich aus den Gewinnen, den sie durch ihr Spiel beim Roulette erzielen. Die beklagte Casinos Austria AG als Betreiberin von Spielbanken (Spielcasinos, im Folgenden nur Casinos) in Österreich verhängte 1991 über beide Kläger ein Eintrittsverbot in ihre Casinos und unterrichtete von diesem Eintrittsverbot auch ande... mehr lesen...
Begründung: Die Vorinstanzen wiesen - der höchstgerichtlichen Entscheidung SZ 49/102 zu § 24 Abs 3 GlücksspielG 1962 (GSpG 1962) folgend - das Klagebegehren des nach den Verfahrensergebnissen zurechnungsfähigen Klägers, der nach seinem Vorbringen beim beklagten Spielbank-Konzessionär von 1993 bis 1996 7 Mio S verspielt hatte, auf Zahlung dieses Betrags wegen nicht rechtzeitigem Ausschluß seiner Person vom Spiel ab. Denn § 25 Abs 3 GSpG 1989 sei keine Schutznorm zugunsten des Spie... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger, ein britischer Staatsbürger, der seinen ordentlichen Wohnsitz nie in Österreich hatte, bezieht nach seinem Vorbringen den Großteil seines Einkommens aus Glücksspiel (Black Jack); Am 28.März 1983 besuchte er in Begleitung dreier junger Damen das von der beklagten Partei in Salzburg betriebene Spielcasino. Nach Bezahlung des Eintritts wurde er eingelassen und nahm am Black Jack-Spiel teil. In der damals gültigen Besuchs- und Spielordnung der bekl... mehr lesen...
Norm: ABGB §16ABGB §879 BIIoABGB §879 CIIsABGB §1295 Abs2 IIIB-VG Art7GSpG §25 Abs2
Rechtssatz: Infolge der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte darf ungeachtet der Vorschrift des § 25 Abs 2 GSpG der Ausschluß eines Spielers nicht willkürlich erfolgen. Willkür liegt nicht nur dann vor, wenn der Ausschluß aus vom Verfassungsgesetzgeber mißbilligten subjektiven Gründen (etwa wegen der Hautfarbe oder der Nationalität) erfolgt, sondern auch dan... mehr lesen...