Norm
ABGB §16Rechtssatz
Infolge der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte darf ungeachtet der Vorschrift des § 25 Abs 2 GSpG der Ausschluß eines Spielers nicht willkürlich erfolgen. Willkür liegt nicht nur dann vor, wenn der Ausschluß aus vom Verfassungsgesetzgeber mißbilligten subjektiven Gründen (etwa wegen der Hautfarbe oder der Nationalität) erfolgt, sondern auch dann, wenn die angegebenen Gründe nicht nachvollziehbar sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110237Dokumentnummer
JJR_19980415_OGH0002_0030OB02440_96M0000_002