Begründung: Der Kläger lebt in Südtirol und ist italienischer Staatsbürger. Er hat bis Februar 2008 im Spielcasino der Beklagten gespielt. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden von der Beklagten zu keiner Zeit überprüft oder hinterfragt. Mit seiner am 21. 2. 2008 eingebrachten Klage begehrt er die Bezahlung von 360.000 EUR sA. Er habe in der Zeit vom 13. 3. 2005 bis 14. 2. 2008 zwei bis dreimal pro Woche die Casinos der Beklagten in Innsbruck und Seefeld besucht und hau... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger hat in verschiedenen Spielbanken der C***** AG in den Jahren vor dem 10. 11. 2005 beträchtliche Geldbeträge verspielt. Mit einer an diesem Tag erhobenen, auf § 25 Abs 3 Glücksspielgesetz 1989 (GSpG) gestützten Klage (91 Cg 17/06p des Landesgerichts Salzburg) begehrt er von den C***** Zahlung von 360.000 EUR sA an Schadenersatz. Der Kläger hat in verschiedenen Spielbanken der C***** AG in den Jahren vor dem 10. 11. 2005 beträchtliche Geldbeträge ver... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von einem Drittel und auf Basis eines Mindestverlustes von EUR 240.000 vom 1. 1. 2000 bis 10. 11. 2001 einen Schadenersatzbetrag von EUR 160.000. Die Beklagte wendete - soweit im Revisionsverfahren noch relevant - ein, das Spielverhalten der Verstorbenen sei mit ihrem Einkommens- und Vermögensverhältnissen in Einklang gestanden und diese sei praktisch bis zu ihrem Lebensende keiner Existenzgefährdung ausge... mehr lesen...
Begründung: Sowohl der Kläger als auch die Beklagte wenden sich gegen den vom Berufungsgericht als maßgebend für den Umfang des Schadenersatzes der Beklagten angesehenen Zeitpunkt. Der Kläger meint, die Beklagte hafte bereits ab Jänner 2001 für seine Spielverluste, weil ihr schon im Dezember 2000 sein Spielverhalten auffallen und sie zu einem Einschreiten nach § 25 Abs 3 GSpG 1989 (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl I 71/2003) veranlassen hätte müssen. Die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger hat von 1991 bis Februar 2000 in verschiedenen Casino-Betrieben der beklagten Partei an Spielen teilgenommen, wobei sein bevorzugtes Casino jenes in V***** war. Am Beginn seiner spielerischen Laufbahn spielte er noch mit kleineren Beträgen und erzielte auch Gewinne. Ab 1996 begann er verstärkt zu spielen und setzte fortan auch höhere Beträge ein. Er erlag dem Irrglauben, dass er mit ständig höheren Einsätzen seine Verluste wieder wettmachen könne. E... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs handelt es sich bei der Bestimmung des § 25 Abs 3 GSpG 1989 um ein Schutzgesetz zugunsten der Spielbankbesucher (SZ 72/4; 1 Ob 175/02w). Danach hat der Betreiber der Spielbank einem Spieler den Besuch dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken, wenn sich begründende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm seine Vermögens... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt (1 Ob 214/98x = SZ 72/4 = ecolex 1999, 468 [Spunda] = RdW 1999, 403; 1 Ob 175/02w = ecolex 2003, 102 = RZ 2003, 109; 1 Ob 52/04k) die Auffassung vertreten, bei § 25 Abs 3 GSpG 1989 handle es sich um eine Schutznorm zu Gunsten des Spielers, mit der insbesondere die Gefahren existenzgefährdenden Glücksspiels eingedämmt werden sollen. Mit dieser Vorschrift ist ein Spieler, der unt... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Dass es sich bei der Bestimmung des § 25 Abs 3 GSpG 1989 um ein Schutzgesetz zugunsten der Spielbankbesucher handelt (1 Ob 214/98x = SZ 72/4, 1 Ob 175/02w), zieht die Revisionswerberin zu Recht nicht in Zweifel. Danach hat die Spielbankleitung einem Spieler den Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken, wenn sich begründete Anhaltspunkte dafür er... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begann im Jahre 1979 mit Casinobesuchen, die im Laufe der Zeit - jedenfalls ab 1992 - häufiger wurden. In den maßgeblichen Jahren spielte er nur Roulette und setzte dabei fast ausschließlich auf einfache Chancen. In der Zeit von März1997 bis Februar2000 machte er in den Casinos der beklagten Partei, in erster Linie in jenem in Graz, Verluste in einer Höhe von zumindest 1,4 Mio S. Erst die Klageführung in diesem Verfahren - über ursprünglich 4 Mio S sA... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIaGSpG 1962 §24 Abs3GSpG 1989 §3GSpG 1989 §25 Abs3
Rechtssatz: Entgegen der in SZ 49/102 zu § 24 Abs 3 GSpG 1962 vertretenen Ansicht ist davon auszugehen, dass die Bestimmung des § 25 Abs 3 GSpG 1989 nicht bloß den Schutz öffentlicher Interessen bezweckt, sondern zumindest auch den Schutz der (Vermögens)Interessen des einzelnen Spielers mitverfolgt. Entscheidungstexte 1 Ob 2... mehr lesen...
Begründung: Die Vorinstanzen wiesen - der höchstgerichtlichen Entscheidung SZ 49/102 zu § 24 Abs 3 GlücksspielG 1962 (GSpG 1962) folgend - das Klagebegehren des nach den Verfahrensergebnissen zurechnungsfähigen Klägers, der nach seinem Vorbringen beim beklagten Spielbank-Konzessionär von 1993 bis 1996 7 Mio S verspielt hatte, auf Zahlung dieses Betrags wegen nicht rechtzeitigem Ausschluß seiner Person vom Spiel ab. Denn § 25 Abs 3 GSpG 1989 sei keine Schutznorm zugunsten des Spie... mehr lesen...