TE OGH 2005/7/14 6Ob79/05v

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Veröffentlicht am 14.07.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann Z*****, vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei C***** AG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Schröfl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 360.000 EUR, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden und beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Februar 2005, GZ 2 R 285/04k-29, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 28. September 2004, GZ 5 Cg 150/03t-22, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Sowohl der Kläger als auch die Beklagte wenden sich gegen den vom Berufungsgericht als maßgebend für den Umfang des Schadenersatzes der Beklagten angesehenen Zeitpunkt. Der Kläger meint, die Beklagte hafte bereits ab Jänner 2001 für seine Spielverluste, weil ihr schon im Dezember 2000 sein Spielverhalten auffallen und sie zu einem Einschreiten nach § 25 Abs 3 GSpG 1989 (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl I 71/2003) veranlassen hätte müssen. Die Beklagte releviert die Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens und vertritt den Standpunkt, dass sich auch dann, wenn sie Auskünfte über die finanzielle Situation des Klägers eingeholt hätte, eine nicht mehr vertretbare Diskrepanz zwischen dem Spielverhalten des Klägers und seinem Einkommens- und Vermögensverhältnissen erst zu einem wesentlich späteren als dem vom Berufungsgericht angenommenen Zeitpunkt ergeben hätte. Nach der Absicht des Gesetzgebers seien nur jene Spielverluste hintanzuhalten, die zu einer Existenzgefährdung des Spielers führen könnten.Sowohl der Kläger als auch die Beklagte wenden sich gegen den vom Berufungsgericht als maßgebend für den Umfang des Schadenersatzes der Beklagten angesehenen Zeitpunkt. Der Kläger meint, die Beklagte hafte bereits ab Jänner 2001 für seine Spielverluste, weil ihr schon im Dezember 2000 sein Spielverhalten auffallen und sie zu einem Einschreiten nach Paragraph 25, Absatz 3, GSpG 1989 (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003,) veranlassen hätte müssen. Die Beklagte releviert die Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens und vertritt den Standpunkt, dass sich auch dann, wenn sie Auskünfte über die finanzielle Situation des Klägers eingeholt hätte, eine nicht mehr vertretbare Diskrepanz zwischen dem Spielverhalten des Klägers und seinem Einkommens- und Vermögensverhältnissen erst zu einem wesentlich späteren als dem vom Berufungsgericht angenommenen Zeitpunkt ergeben hätte. Nach der Absicht des Gesetzgebers seien nur jene Spielverluste hintanzuhalten, die zu einer Existenzgefährdung des Spielers führen könnten.

Rechtliche Beurteilung

Beiden Revisionswerbern ist zunächst zu erwidern, dass sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Beklagten hätte auffallen müssen, dass die Verluste des Klägers existenzbedrohend werden, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richten, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (6 Ob 244/04g). Eine im Rahmen außerordentlicher Rechtsmittel aufzugreifende Fehlbeurteilung des hier festgestellten Sachverhalts durch das Berufungsgericht, das seine Erwägungen, warum die Beklagte spätestens ab Ende April zur Ergreifung von Maßnahmen im Sinn des § 25 Abs 3 GSpG verpflichtet gewesen wäre, ausführlich und plausibel dargelegt hat, ist nicht zu erkennen.Beiden Revisionswerbern ist zunächst zu erwidern, dass sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Beklagten hätte auffallen müssen, dass die Verluste des Klägers existenzbedrohend werden, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richten, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (6 Ob 244/04g). Eine im Rahmen außerordentlicher Rechtsmittel aufzugreifende Fehlbeurteilung des hier festgestellten Sachverhalts durch das Berufungsgericht, das seine Erwägungen, warum die Beklagte spätestens ab Ende April zur Ergreifung von Maßnahmen im Sinn des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG verpflichtet gewesen wäre, ausführlich und plausibel dargelegt hat, ist nicht zu erkennen.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Einsätze des Klägers selbst bei Berücksichtigung seines damals noch vorhandenen Liegenschaftsbesitzes in keiner Relation mehr zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gestanden seien und die Existenzbedrohung nicht erst eintrete, wenn der Spieler bereits sein gesamtes Vermögen verspielt habe und er wegen seiner mit dem Glücksspiel zusammenhängenden Schulden nicht einmal mehr über sein als keineswegs besonders überdurchschnittlich zu bezeichnendes Einkommen verfügen könne, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der schadenersatzrechtliche Grundsatz, dass der durch den rechtswidrigen und schuldhaften Verstoß gegen eine Schutznorm adäquat und kausal herbeigeführte Schaden zu ersetzen ist, erfährt durch die Bestimmung des § 25 Abs 3 GSpG keine Einschränkung (vgl 1 Ob 52/04k; 8 Ob 134/04w).Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Einsätze des Klägers selbst bei Berücksichtigung seines damals noch vorhandenen Liegenschaftsbesitzes in keiner Relation mehr zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gestanden seien und die Existenzbedrohung nicht erst eintrete, wenn der Spieler bereits sein gesamtes Vermögen verspielt habe und er wegen seiner mit dem Glücksspiel zusammenhängenden Schulden nicht einmal mehr über sein als keineswegs besonders überdurchschnittlich zu bezeichnendes Einkommen verfügen könne, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der schadenersatzrechtliche Grundsatz, dass der durch den rechtswidrigen und schuldhaften Verstoß gegen eine Schutznorm adäquat und kausal herbeigeführte Schaden zu ersetzen ist, erfährt durch die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG keine Einschränkung vergleiche 1 Ob 52/04k; 8 Ob 134/04w).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E78070 6Ob79.05v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00079.05V.0714.000

Dokumentnummer

JJT_20050714_OGH0002_0060OB00079_05V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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