Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefan S*****, vertreten durch Dr. Marisa Schomesberger und Dr. Günther Millner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei C***** AG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Schröfl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.480.940 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2003, GZ 5 R 107/03x-14, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt (1 Ob 214/98x = SZ
72/4 = ecolex 1999, 468 [Spunda] = RdW 1999, 403; 1 Ob 175/02w =
ecolex 2003, 102 = RZ 2003, 109; 1 Ob 52/04k) die Auffassung
vertreten, bei § 25 Abs 3 GSpG 1989 handle es sich um eine Schutznorm zu Gunsten des Spielers, mit der insbesondere die Gefahren existenzgefährdenden Glücksspiels eingedämmt werden sollen. Mit dieser Vorschrift ist ein Spieler, der unter Nachweis seiner Identität in der Spielbank Zutritt findet, somit dagegen geschützt, dass seine wirtschaftlichen und damit auch sozialen und familiären Grundlagen [nicht] zerstört werden. Eine Verletzung der Norm kann daher - neben erforderlichen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde - auch einen Schadenersatzanspruch des Spielers zur Folge haben (1 Ob 175/02w).vertreten, bei Paragraph 25, Absatz 3, GSpG 1989 handle es sich um eine Schutznorm zu Gunsten des Spielers, mit der insbesondere die Gefahren existenzgefährdenden Glücksspiels eingedämmt werden sollen. Mit dieser Vorschrift ist ein Spieler, der unter Nachweis seiner Identität in der Spielbank Zutritt findet, somit dagegen geschützt, dass seine wirtschaftlichen und damit auch sozialen und familiären Grundlagen [nicht] zerstört werden. Eine Verletzung der Norm kann daher - neben erforderlichen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde - auch einen Schadenersatzanspruch des Spielers zur Folge haben (1 Ob 175/02w).
Da - vom hier nicht behaupteten - Extremfall der Geschäftsunfähigkeit abgesehen - die Gefahr auf willentliche Handlungen des Geschädigten zurückzuführen ist, ist zugleich der Zweck, den Spieler "vor sich selbst" zu schützen, evident, geht es doch um die Pflicht der Spielbank, bestimmte Spieler vom Spiel auszuschließen oder wenigstens das Ausmaß ihrer Teilnahme daran zu beschränken, und bedarf keiner weiteren Darlegung (vgl dazu die Ausführungen zum Mitverschulden des Spielers in 1 Ob 52/04k). Ebenfalls bereits durch die Entscheidung 1 Ob 214/98x ist klargestellt, dass der Geschädigte die Verletzung der Schutznorm beweisen (und demnach auch entsprechende Behauptungen aufstellen: 2 Ob 2390/96a uva; RIS-Justiz RS0106638) muss. Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts im Einzelfall, der Kläger habe keine ausreichenden Behauptungen über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse im fraglichen Zeitraum aufgestellt, bestehen keine Bedenken.Da - vom hier nicht behaupteten - Extremfall der Geschäftsunfähigkeit abgesehen - die Gefahr auf willentliche Handlungen des Geschädigten zurückzuführen ist, ist zugleich der Zweck, den Spieler "vor sich selbst" zu schützen, evident, geht es doch um die Pflicht der Spielbank, bestimmte Spieler vom Spiel auszuschließen oder wenigstens das Ausmaß ihrer Teilnahme daran zu beschränken, und bedarf keiner weiteren Darlegung vergleiche dazu die Ausführungen zum Mitverschulden des Spielers in 1 Ob 52/04k). Ebenfalls bereits durch die Entscheidung 1 Ob 214/98x ist klargestellt, dass der Geschädigte die Verletzung der Schutznorm beweisen (und demnach auch entsprechende Behauptungen aufstellen: 2 Ob 2390/96a uva; RIS-Justiz RS0106638) muss. Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts im Einzelfall, der Kläger habe keine ausreichenden Behauptungen über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse im fraglichen Zeitraum aufgestellt, bestehen keine Bedenken.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E73981 3Ob37.04vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00037.04V.0629.000Dokumentnummer
JJT_20040629_OGH0002_0030OB00037_04V0000_000