Entscheidungsgründe: Der Kläger hat in verschiedenen Spielbanken der C***** AG in den Jahren vor dem 10. 11. 2005 beträchtliche Geldbeträge verspielt. Mit einer an diesem Tag erhobenen, auf § 25 Abs 3 Glücksspielgesetz 1989 (GSpG) gestützten Klage (91 Cg 17/06p des Landesgerichts Salzburg) begehrt er von den C***** Zahlung von 360.000 EUR sA an Schadenersatz. Der Kläger hat in verschiedenen Spielbanken der C***** AG in den Jahren vor dem 10. 11. 2005 beträchtliche Geldbeträge ver... mehr lesen...
Begründung: Sowohl der Kläger als auch die Beklagte wenden sich gegen den vom Berufungsgericht als maßgebend für den Umfang des Schadenersatzes der Beklagten angesehenen Zeitpunkt. Der Kläger meint, die Beklagte hafte bereits ab Jänner 2001 für seine Spielverluste, weil ihr schon im Dezember 2000 sein Spielverhalten auffallen und sie zu einem Einschreiten nach § 25 Abs 3 GSpG 1989 (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl I 71/2003) veranlassen hätte müssen. Die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger hat von 1991 bis Februar 2000 in verschiedenen Casino-Betrieben der beklagten Partei an Spielen teilgenommen, wobei sein bevorzugtes Casino jenes in V***** war. Am Beginn seiner spielerischen Laufbahn spielte er noch mit kleineren Beträgen und erzielte auch Gewinne. Ab 1996 begann er verstärkt zu spielen und setzte fortan auch höhere Beträge ein. Er erlag dem Irrglauben, dass er mit ständig höheren Einsätzen seine Verluste wieder wettmachen könne. E... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt (1 Ob 214/98x = SZ 72/4 = ecolex 1999, 468 [Spunda] = RdW 1999, 403; 1 Ob 175/02w = ecolex 2003, 102 = RZ 2003, 109; 1 Ob 52/04k) die Auffassung vertreten, bei § 25 Abs 3 GSpG 1989 handle es sich um eine Schutznorm zu Gunsten des Spielers, mit der insbesondere die Gefahren existenzgefährdenden Glücksspiels eingedämmt werden sollen. Mit dieser Vorschrift ist ein Spieler, der unt... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Dass es sich bei der Bestimmung des § 25 Abs 3 GSpG 1989 um ein Schutzgesetz zugunsten der Spielbankbesucher handelt (1 Ob 214/98x = SZ 72/4, 1 Ob 175/02w), zieht die Revisionswerberin zu Recht nicht in Zweifel. Danach hat die Spielbankleitung einem Spieler den Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken, wenn sich begründete Anhaltspunkte dafür er... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begann im Jahre 1979 mit Casinobesuchen, die im Laufe der Zeit - jedenfalls ab 1992 - häufiger wurden. In den maßgeblichen Jahren spielte er nur Roulette und setzte dabei fast ausschließlich auf einfache Chancen. In der Zeit von März1997 bis Februar2000 machte er in den Casinos der beklagten Partei, in erster Linie in jenem in Graz, Verluste in einer Höhe von zumindest 1,4 Mio S. Erst die Klageführung in diesem Verfahren - über ursprünglich 4 Mio S sA... mehr lesen...
Begründung: Die Vorinstanzen wiesen - der höchstgerichtlichen Entscheidung SZ 49/102 zu § 24 Abs 3 GlücksspielG 1962 (GSpG 1962) folgend - das Klagebegehren des nach den Verfahrensergebnissen zurechnungsfähigen Klägers, der nach seinem Vorbringen beim beklagten Spielbank-Konzessionär von 1993 bis 1996 7 Mio S verspielt hatte, auf Zahlung dieses Betrags wegen nicht rechtzeitigem Ausschluß seiner Person vom Spiel ab. Denn § 25 Abs 3 GSpG 1989 sei keine Schutznorm zugunsten des Spie... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia9ABGB §1311 IIaGSpG 1962 §24GSpG 1989 §25 Abs3
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 24 GSpG ist eine öffentlich - rechtliche Bestimmung zum Schutze allgemeiner Wertauffassungen, nicht zugunsten der materiellen Interessen von Einzelpersonen. Ihre Verletzung kann daher für sich allein nicht einen Schadenersatzanspruch eines einzelnen sondern nur Maßnahmen der Aufsichtsbehörde zur Folge haben. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Der Kläger begehrt aus dem Titel des Schadenersatzes den Zuspruch von 150 000 S samt Anhang mit der Begründung: , er habe in der Zeit vom Juli 1973 bis Ende Oktober 1973 häufig im Casino der Beklagten in Seefeld gespielt und hiebei einen Betrag von insgesamt 150 000 S verloren. Da er als kaufmännischer Angestellter lediglich 7500 S monatlich verdient habe und für seine Ehegattin und 2 mj. Kinder sorgen müsse, überstiegen die Spielverluste bei weitem seine finanziellen Möglichkeiten. Tat... mehr lesen...