Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank abgewiesen. In der Begründung: wurde auf § 21 Abs. 5 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962, idF "BGBl. Nr. 292/1986" (in der Folge kurz: GSG) hingewiesen, wonach das Bundesministerium für Finanzen Bewilligungen zum Betrieb einer Spielbank für höchstens elf Spielbankbetriebe erteilen dürfe. Diese gesetzliche Ermäc... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof34 Monopole40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §58 Abs2;GSpG 1962 §21 Abs5 idF 1979/098;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Soweit es bei der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank darum geht, wem im Hinblick auf § 21 Abs 5 GSpG idF 1979/98 elf Bewilligungen und für welchen Standort diese erteilt worden sind, fehlt diesen Sachverhaltsmerkmalen ... mehr lesen...