RS Vwgh 1992/1/17 89/17/0210

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Veröffentlicht am 17.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
GSpG 1962 §21 Abs5 idF 1979/098;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Soweit es bei der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank darum geht, wem im Hinblick auf § 21 Abs 5 GSpG idF 1979/98 elf Bewilligungen und für welchen Standort diese erteilt worden sind, fehlt diesen Sachverhaltsmerkmalen jede rechtliche Relevanz, weswegen im Unterbleiben darauf gerichteter Sachverhaltsfeststellungen kein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen sein kann.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170210.X01

Im RIS seit

17.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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