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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Soweit es bei der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank darum geht, wem im Hinblick auf § 21 Abs 5 GSpG idF 1979/98 elf Bewilligungen und für welchen Standort diese erteilt worden sind, fehlt diesen Sachverhaltsmerkmalen jede rechtliche Relevanz, weswegen im Unterbleiben darauf gerichteter Sachverhaltsfeststellungen kein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen sein kann.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170210.X01Im RIS seit
17.01.1992