Norm: ABGB §914 IIIhGrEStG §17
Rechtssatz: Die Abgabenbehörde kann einen Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer nach ihrem Ermessen zur Steuerleistung heranziehen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieser nach der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung die Grunderwerbsteuer zu tragen hat oder nicht. Entscheidungstexte 5 Ob 770/82 Entscheidungstext OGH 18.01.1983 5 Ob 7... mehr lesen...
Norm: GrEStG 1955 §1GrEStG 1955 §6GrEStG 1955 §10GrEStG 1955 §17
Rechtssatz: Wenn eine OHG durch Anwachsung (Anteilsübertragung an den letzten Gesellschafter) zu bestehen aufhörte, hat der Übernehmer die Grunderwerbsteuer als Privatmann zu tragen; das Unternehmen ist bei Anwachsung Objekt und nicht Subjekt des Vorganges und daher nicht steuerpflichtig. Entscheidungstexte 1 Ob 290/71 ... mehr lesen...
Norm: GrEStG 1955 §17 Z4GrEStG §18 Abs2FinStrG §33 Abs1
Rechtssatz: Anzeigepflichtiger Steuerschuldner und demgemäß Abgabepflichtiger ist (bei einem Kaufvertrag oder einem anderen Rechtsgeschäft über inländische Grundstücke) jeder Vertragsteil. Entscheidungstexte 9 Os 135/68 Entscheidungstext OGH 09.01.1969 9 Os 135/68 Veröff: EvBl 1969/318 S 472 ... mehr lesen...