Norm
GrEStG 1955 §1Rechtssatz
Wenn eine OHG durch Anwachsung (Anteilsübertragung an den letzten Gesellschafter) zu bestehen aufhörte, hat der Übernehmer die Grunderwerbsteuer als Privatmann zu tragen; das Unternehmen ist bei Anwachsung Objekt und nicht Subjekt des Vorganges und daher nicht steuerpflichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0060919Dokumentnummer
JJR_19711111_OGH0002_0010OB00290_7100000_001