RS OGH 1971/11/11 1Ob290/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1971
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Norm

GrEStG 1955 §1
GrEStG 1955 §6
GrEStG 1955 §10
GrEStG 1955 §17

Rechtssatz

Wenn eine OHG durch Anwachsung (Anteilsübertragung an den letzten Gesellschafter) zu bestehen aufhörte, hat der Übernehmer die Grunderwerbsteuer als Privatmann zu tragen; das Unternehmen ist bei Anwachsung Objekt und nicht Subjekt des Vorganges und daher nicht steuerpflichtig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0060919

Dokumentnummer

JJR_19711111_OGH0002_0010OB00290_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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