Norm
ABGB §914 IIIhRechtssatz
Die Abgabenbehörde kann einen Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer nach ihrem Ermessen zur Steuerleistung heranziehen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieser nach der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung die Grunderwerbsteuer zu tragen hat oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0038509Dokumentnummer
JJR_19830118_OGH0002_0050OB00770_8200000_001