Norm: StVO §99VStG §7
Rechtssatz: Beihilfe zu einer nach § 99 StVO zu beurteilenden Verwaltungsübertretung setzt (nach § 7 VStG) voraus, daß einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung vorsätzlich erleichtert wird. Entscheidungstexte 2 Ob 85/72 Entscheidungstext OGH 06.07.1972 2 Ob 85/72 European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Norm: StPO §265 CbStPO §294VStG §7
Rechtssatz: 1) Bei im Verhältnis des § 265 StPO zueinander stehenden Urteilen ist in jedem jede bis zur Zeit seiner Fällung anrechenbare (noch nicht durch fiktiven Vollzug konsumierte) Vorhaft ohne Rücksicht darauf anzurechnen, ob eine Anrechnung desselben Zeitraumes schon in einem anderen (noch nicht vollstreckten) Urteil erfolgt ist. Von der Anrechnung sind daher unverzüglich die anderen beteiligten Gerichte... mehr lesen...