Norm
Rechtssatz
Beihilfe zu einer nach § 99 StVO zu beurteilenden Verwaltungsübertretung setzt (nach § 7 VStG) voraus, daß einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung vorsätzlich erleichtert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
Dokumentnummer