Norm
StPO §265 CbRechtssatz
1) Bei im Verhältnis des § 265 StPO zueinander stehenden Urteilen ist in jedem jede bis zur Zeit seiner Fällung anrechenbare (noch nicht durch fiktiven Vollzug konsumierte) Vorhaft ohne Rücksicht darauf anzurechnen, ob eine Anrechnung desselben Zeitraumes schon in einem anderen (noch nicht vollstreckten) Urteil erfolgt ist. Von der Anrechnung sind daher unverzüglich die anderen beteiligten Gerichte durch Übermittlung einer Urteilsausfertigung zu verständigen.
2) Mit der effektiven Berücksichtigung eines angerechneten Zeitraumes beim Vollzug eines dieser Urteile erlischt die Anrechnung desselben Zeitraumes in den übrigen Urteilen. Davon hat das Vollzugsgericht die beteiligten anderen Gerichte unverzüglich zu verständigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0082272Dokumentnummer
JJR_19720210_OGH0002_0120OS00224_7100000_001