Im Zuge von gegen ihn geführten Kridaerhebungen wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Ladungsbescheid aufgefordert, zu einem näher genannten Termin bei der belangten Behörde zu erscheinen. Als Rechtsgrundlage führte die belangte Behörde, die für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung die zwangsweise Vorführung androhte, § 19 AVG und Art. V EGVG an. Die gegen diesen Ladungsbescheid erhobene Beschwerde ist nicht zulässig. Der gegenständliche Ladungsbescheid erg... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §19 Abs4;B-VG Art129a Abs1 Z1;EGVG 1991 Anlage Art5;VStG §24;VStG §54c;VStG §66b Abs10;
Rechtssatz: Was die Bedeutung des § 19 Abs. 4 AVG anlangt, so ist auf das E VfGH 6.10.1997, Zlen. G 1393/95 ua., VfSlg. 14957/1997, zu verweisen. Dort hat der VfGH zu einem gleich formulierten Rechtsmittelausschluss in der (gemäß § 66b Abs. 10 VStG... mehr lesen...