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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §19 Abs4;Rechtssatz
Was die Bedeutung des § 19 Abs. 4 AVG anlangt, so ist auf das E VfGH 6.10.1997, Zlen. G 1393/95 ua., VfSlg. 14957/1997, zu verweisen. Dort hat der VfGH zu einem gleich formulierten Rechtsmittelausschluss in der (gemäß § 66b Abs. 10 VStG mit 1.1.2002 außer Kraft getretenen) Bestimmung des § 54c VStG ("Gegen die Entscheidung ... ist kein Rechtsmittel zulässig") ausgesprochen, dieser Ausschluss müsse "im Licht des Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG" derart ausgelegt werden, dass er lediglich den Ausschluss der administrativen Rechtsmittel erfasse, ohne dass dadurch der verfassungsrechtlich vorgesehene Rechtsschutz durch die unabhängigen Verwaltungssenate in Verwaltungsstrafsachen beseitigt werde. Nichts anderes kann für den in § 19 Abs. 4 AVG angeordneten Rechtsmittelausschluss, soweit es um einen Ladungsbescheid im Verwaltungsstrafverfahren geht, gelten. Auch insoweit steht daher die Berufung an die unabhängigen Verwaltungssenate offen (vgl. B 14.11.2001, Zl. 2000/03/0292).
Schlagworte
DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010188.X02Im RIS seit
25.06.2003