Entscheidungen zu § 54 VStG

Unabhängige Verwaltungssenate

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TE UVS Burgenland 2008/07/17 107/14/08003

Nach Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von insgesamt 26 Tagen vom 11.02.2008 durch die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg, stellte der nunmehrige Berufungswerber am 15.02.2008 die Anträge, von der Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund der mangelnden Haftfähigkeit des Beschuldigten abzusehen, allenfalls nach Einholung eines ergänzenden medizinischen Gutachtens, bzw. den Strafantritt auf vorläufig unbestimmte Zeit aufzuschieben. Begründend wurde ausgeführt... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 17.07.2008

RS UVS Burgenland 2008/07/17 107/14/08003

Rechtssatz: Sofern die Voraussetzungen des § 54 VStG vorliegen, ist die Abweisung eines Haftaufschubes gemäß § 54a rechtswidrig. Im Gegensatz zur gerichtlichen Strafhaft, bei der lediglich die Haftfähigkeit Voraussetzung für den Haftvollzug ist, dürfen Verwaltungsfreiheitsstrafen an Menschen, die schwer krank sind, nicht vollstreckt werden, solange dieser Zustand andauert. Schlagworte Haftaufschub, gerichtliche Strafhaft, Haftfähigkeit, Haftvollzug, Verwaltungsfreiheitsstrafen, Krankh... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 17.07.2008

RS UVS Kärnten 1997/06/30 KUVS-K1-606-608/1/97

Rechtssatz: Wird aufgrund eines Antrags des Beschuldigten und Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung befristet die Haftunfähigkeit des Beschuldigten bescheidmäßig ausgesprochen, ist gegen diese Entscheidung, da sie dem Antrag des Beschuldigten voll Rechnung trägt, mangels Beschwer eine Berufung nicht zulässig. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 30.06.1997

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