RS UVS Burgenland 2008/07/17 107/14/08003

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Veröffentlicht am 17.07.2008
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Rechtssatz

Sofern die Voraussetzungen des § 54 VStG vorliegen, ist die Abweisung eines Haftaufschubes gemäß § 54a rechtswidrig. Im Gegensatz zur gerichtlichen Strafhaft, bei der lediglich die Haftfähigkeit Voraussetzung für den Haftvollzug ist, dürfen Verwaltungsfreiheitsstrafen an Menschen, die schwer krank sind, nicht vollstreckt werden, solange dieser Zustand andauert.

Schlagworte
Haftaufschub, gerichtliche Strafhaft, Haftfähigkeit, Haftvollzug, Verwaltungsfreiheitsstrafen, Krankheit
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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