Sofern die Voraussetzungen des § 54 VStG vorliegen, ist die Abweisung eines Haftaufschubes gemäß § 54a rechtswidrig. Im Gegensatz zur gerichtlichen Strafhaft, bei der lediglich die Haftfähigkeit Voraussetzung für den Haftvollzug ist, dürfen Verwaltungsfreiheitsstrafen an Menschen, die schwer krank sind, nicht vollstreckt werden, solange dieser Zustand andauert.