RS UVS Kärnten 1997/06/30 KUVS-K1-606-608/1/97

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Veröffentlicht am 30.06.1997
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Rechtssatz

Wird aufgrund eines Antrags des Beschuldigten und Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung befristet die Haftunfähigkeit des Beschuldigten bescheidmäßig ausgesprochen, ist gegen diese Entscheidung, da sie dem Antrag des Beschuldigten voll Rechnung trägt, mangels Beschwer eine Berufung nicht zulässig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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