Die BH Neusiedl am See verhängte über den BW zwei rechtskräftige Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen. Diese BH übertrug den Strafvollzug gemäß § 29a VStG mit dem Hinweis auf den Wohnort des Bestraften und nunmehrigen BW in *** (siehe Schreiben vom 31.07.2012 zur Zahl 300-5696-2010 und vom 11.10.2011 zur Zahl 300-5695-2010) auf die BH Wien-Umgebung. Diese BH forderte den BW zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafen auf und gewährte mit Bescheiden vom 15.06.2012 und vom 03.12.2012 gemäß § 54a Abs... mehr lesen...
Rechtssatz: Im vorliegenden Fall wird die Freiheitsstrafe weder in einem Haftraum der Bezirkshauptmannschaft B noch bei einer Behörde vollzogen, welcher der Strafvollzug gemäß §29a VStG übertragen worden war. Da die Bezirkshauptmannschaft B die Strafe nicht vollziehen konnte, wäre beim gegebenen Sachverhalt in weiterer Folge der Haftraum der nächstgelegenen Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde in Frage gekommen. Tatsächlich erfolgte der Vollzug der Freiheitsstrafe aber im Po... mehr lesen...