Im vorliegenden Fall wird die Freiheitsstrafe weder in einem Haftraum der Bezirkshauptmannschaft B noch bei einer Behörde vollzogen, welcher der Strafvollzug gemäß §29a VStG übertragen worden war. Da die Bezirkshauptmannschaft B die Strafe nicht vollziehen konnte, wäre beim gegebenen Sachverhalt in weiterer Folge der Haftraum der nächstgelegenen Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde in Frage gekommen. Tatsächlich erfolgte der Vollzug der Freiheitsstrafe aber im Polizeigefangenenhaus I. Dies war rechtswidrig, da es sich bei der Bundespolizeidirektion I nicht um die "nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde" im Sinne der vorzitierten Bestimmung handelt. Diese Auslegung, auf die "nächstgelegene" Behörde, unabhängig davon, ob es sich hiebei um eine Bezirksverwaltungsbehörde oder eine Bundespolizeibehörde handelt, abzustellen, ergibt sich insbesondere auch aus der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers, daß die Haft möglichst in der Nähe des Ortes des ständigen Aufenthaltes eines Häftlings vollzogen werden soll.