I 1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom 15. Oktober 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in einer näher bezeichneten Fleischverkaufsstelle in W einen näher genannten Dienstnehmer beschäftigt zu haben, der nicht über das erforderliche amtsärztliche Zeugnis nach dem Bazillenausscheidergesetz verfügt habe. Er habe dadurch gegen § 3 der ersten Verordnung zum Bazillenausscheidergesetz, BGBl. Nr. 128/1946, in der Fassung der zweiten Verordnung zum Bazillenaussc... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §65;VStG §51 Abs1;VStG §51g Abs1;VStG §9 Abs3;VStG §9 Abs4;
Rechtssatz: Für die Frage, ob sich der Beschuldigte erst im Berufungsverfahren auf die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten berufen und einen entsprechenden Nachweis vorlegen darf, kommt es nicht darauf an, auf Grund welcher Normen die Berufungsbehörde errichtet wurde, sondern darauf, ob in dem
Betreff: ... mehr lesen...