RS Vwgh 1992/3/17 92/11/0001

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §65;
VStG §51 Abs1;
VStG §51g Abs1;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Für die Frage, ob sich der Beschuldigte erst im Berufungsverfahren auf die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten berufen und einen entsprechenden Nachweis vorlegen darf, kommt es nicht darauf an, auf Grund welcher Normen die Berufungsbehörde errichtet wurde, sondern darauf, ob in dem betreffenden Berufungsverfahren Neuerungsverbot herrscht oder nicht. Da im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat, der gemäß § 51 Abs 1 VStG über Berufungen in Verwaltungsstrafsachen zu entscheiden hat, kein Neuerungsverbot besteht, muß ein neues Vorbringen und Beweisanbot des Beschuldigten - dazu gehören die Behauptung, einen verantwortlichen Beauftragten bestellt zu haben, und die Vorlage eines entsprechenden Nachweises - vom unabhängigen Verwaltungssenat berücksichtigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110001.X01

Im RIS seit

17.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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