Begründung: Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Brigittenau, vom 13.6.1994, wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 3.12.1993, um 08.30 Uhr, in Wien, H-markt, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-34 nicht dafür gesorgt gehabt, daß am Fahrzeug eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war (Lochung: 2/93). Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 KFG iVm §... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbildmäßiges Handeln iSd § 76 Abs. 5 StVO setzt keine tatsächliche Behinderung des Fahrzeugverkehrs im Sinne einer Nötigung eines Lenkers zum unvermittelten Abbremsen voraus, sondern es genügt, daß Fahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor dem Schutzweg anhalten und einige Zeit warten mußten, weil der Berufungswerber und sein Begleiter aufgrund ihrer Alkoholisierung nicht in der Lage waren, die Fahrbahn in angemessener Eile zu überqueren. Unentschuldigtes Nichterscheinen des Berufung... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß er vom 5. zum 6.5.1991, von 00,00 Uhr bis 00,45 Uhr in xx, im Garten des Hauses Bahnhofstraße , angrenzend an die Bahnhofstraße , durch lautes Gebell seines Hundes, der während der Nachtzeit im Freien gehalten wurde, ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe. Hiezu wurde über den Berufungswerber gemäß §1 NÖ Polizeistrafgesetz 1975 iVm §1 lita leg cit eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheits... mehr lesen...