Tatbildmäßiges Handeln iSd § 76 Abs. 5 StVO setzt keine tatsächliche Behinderung des Fahrzeugverkehrs im Sinne einer Nötigung eines Lenkers zum unvermittelten Abbremsen voraus, sondern es genügt, daß Fahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor dem Schutzweg anhalten und einige Zeit warten mußten, weil der Berufungswerber und sein Begleiter aufgrund ihrer Alkoholisierung nicht in der Lage waren, die Fahrbahn in angemessener Eile zu überqueren. Unentschuldigtes Nichterscheinen des Berufungswerbers hindert den UVS nicht an der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Verkündung des Erkenntnisses, und zwar auch dann nicht, wenn der Berufungswerber nach Verkündung des Erkenntnisses aber noch innerhalb der in der Ladung angegebenen Zeit der voraussichtlichen Dauer der Verhandlung, erscheint. Abweisung.