Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 23.02.2018 Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: StVO 1960 §52 lita Z10aVStG §49a
Rechtssatz: Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt (ErläutRV 1167 BlgNR 20. GP 41), sind im Falle einer Überweisung sämtliche mit der Überweisung verbundenen Risiken (zum Beispiel Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc.) der d... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Mandl über die Beschwerde des Herrn A. H. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Donaustadt, vom 29.01.2018, Zl. VStV/917301335753/2017, wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung (StVO), zu Recht e r k a n n t: I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. II. ... mehr lesen...