RS Lvwg 2018/2/23 VGW-031/074/2241/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.02.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a
VStG §49a

Rechtssatz

Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt (ErläutRV 1167 BlgNR 20. GP 41), sind im Falle einer Überweisung sämtliche mit der Überweisung verbundenen Risiken (zum Beispiel Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc.) der die Zahlung veranlassenden Person zuzurechnen.

Schlagworte

Anonymverfügung; Einzahlung; Fehler; Identifikationsnummer; Risiko; Einzahler; Strafverfügung; Anrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.074.2241.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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