Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.02.2018Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §52 lita Z10aRechtssatz
Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt (ErläutRV 1167 BlgNR 20. GP 41), sind im Falle einer Überweisung sämtliche mit der Überweisung verbundenen Risiken (zum Beispiel Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc.) der die Zahlung veranlassenden Person zuzurechnen.
Schlagworte
Anonymverfügung; Einzahlung; Fehler; Identifikationsnummer; Risiko; Einzahler; Strafverfügung; AnrechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.074.2241.2018Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018