Während die im Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Verwaltungsübertretung in der Anzeige des Gendarmeriepostens S vom 23.1.1995 deutlich bezeichnet ist und somit ein Hinweis darauf in der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft B vom 25.1.1995 ausreichte, trifft dies für die Übertretung nach Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu. Eine "deutliche Bezeichnung" dieser Tat fehlt in der Anzeige. Die Tat kann nur allenfalls mittelbar aus den in der Anzeige enthaltenen Angaben der Zeugin R abgeleitet werden. Dies ist aber nicht ausreichend im Sinne des § 44 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 44a Z. 1 VStG. Hinsichtlich dieses Punktes mußte daher das Straferkenntnis aufgehoben werden, ohne daß aber das Strafverfahren diesbezüglich einzustellen war.