Rechtssatz: Bestreitet der Beschuldigte in seinem Einspruch die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung und zwar sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach, so stellt er sein strafrechtliches Verschulden überhaupt in Abrede und ist der Antrag bezüglich der Höhe der Strafe lediglich als Eventualbegehren zu beurteilen, so daß die erstinstanzliche Behörde nicht davon ausgehen konnte, daß mit diesem Einspruch nur das Ausmaß der Strafe bekämpft wurde (so auch VwGH vom 15.12.1987, 87/04/0188) ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die erstinstanzliche Behörde darf unter anderem dann nicht davon ausgehen, daß mit dem Einspruch nur das Ausmaß der Strafe bekämpft werde (so auch VwGH vom 15.12.1987, 87/04/0188), wenn der Beschuldigte in seinem Einspruch die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bestritten und insbesondere im Hinblick auf die konkrete Situation die mangelnde Erfüllung der subjektiven Tatseite geltend macht, sohin ein strafrechtlich relevantes Verschulden überhaupt in Abrede stellt. Ein ... mehr lesen...