Die erstinstanzliche Behörde darf unter anderem dann nicht davon ausgehen, daß mit dem Einspruch nur das Ausmaß der Strafe bekämpft werde (so auch VwGH vom 15.12.1987, 87/04/0188), wenn der Beschuldigte in seinem Einspruch die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bestritten und insbesondere im Hinblick auf die konkrete Situation die mangelnde Erfüllung der subjektiven Tatseite geltend macht, sohin ein strafrechtlich relevantes Verschulden überhaupt in Abrede stellt. Ein zusätzlich gestellter Antrag, die Strafe schuldangemessen herabzusetzen, stellt ein Eventualbegehren dar.