Bestreitet der Beschuldigte in seinem Einspruch die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung und zwar sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach, so stellt er sein strafrechtliches Verschulden überhaupt in Abrede und ist der Antrag bezüglich der Höhe der Strafe lediglich als Eventualbegehren zu beurteilen, so daß die erstinstanzliche Behörde nicht davon ausgehen konnte, daß mit diesem Einspruch nur das Ausmaß der Strafe bekämpft wurde (so auch VwGH vom 15.12.1987, 87/04/0188) (Behebung des erstinstanzlichen Bescheides).