Rechtssatz: Eine Festnahme gemäß § 35 Z 1 VStG ist gesetzlich gedeckt, wenn der Beschwerdeführer aus kurzer Entfernung ?Scheiß Bullen...." durch das geöffnete Fenster des Dienstkraftwagens schreit, da er dadurch eine Verwaltungsübertretung begeht, die von mehreren Gendarmeriebeamten unmittelbar wahrgenommen wurde, er zudem seine Personalien nicht bekannt gab und auch keinen Ausweis mit sich führte. Wird der Beschwerdeführer unmittelbar nach Wegfall des Festnahmegrundes (Bekanntgabe der Ide... mehr lesen...
I.1. In der Beschwerde vom 28. Jänner 1999 wird nachfolgendes vorgebracht: I. Sachverhaltsdarstellung: Herr B wurde am 21.12.1998 um 23.12 Uhr in der Einfahrt zur Tiefgarage Leonhardstraße 100b als Lenker seines PKW G 97 XFE von den einschreitenden Beamten des Wachzimmers Schanzelgasse zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Als Begründung: wurde 'notorisches Falschparken' angegeben. Der Beschwerdeführer hat daraufhin die Fahrzeugpapiere ausgefolgt, die Identität wurde von den Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschwerdeführer wurde rechtmäßig zwecks Identitätsfeststellung im Sinne des § 35 Z 1 VStG festgenommen, da er nach dem vom Exekutivorgan unmittelbar wahrgenommenen Verdacht der Alkoholtestverweigerung auch die Herausgabe des Führerscheines verweigerte, indem er dies - wie die Vornahme des Alkoholtestes - an die unzulässige Bedingung knüpfte, dass eine Zeugin im Polizeifahrzeug mitfahren müsste. Damit hatte er ein Verhalten gesetzt, dass die Ausweisleistung verhinderte, zum... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Festnahme der Beschwerdeführerin und das Anlegen von Handfesseln sowie durch die Abnahme der Kennzeichentafeln und das Behalten des Zulassungsscheines durch Organe der BPD St. wurden Maßnahmen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig, sie ist aber nicht begründet. Gemäß Art.1 Abs.2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen F... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschwerdeführer wurde (ungefähr) gegen 22.30 Uhr in den Arrest des Gendarmeriepostens R eingeliefert. Gegen 8.00 Uhr des folgenden Tages wurde er vom Journaldienstbeamten der Bezirkshauptmannschaft F (formlos) einvernommen und dann sogleich - infolge seiner Identitätsbekanntgabe - auf freien Fuß gesetzt. Es war, insbesondere bei Berücksichtigung des Zeitpunktes der Festnahme und der Tatsache, daß bei der Bezirkshauptmannschaft F ein ständiger Journaldienst nicht eingericht... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 36 Abs. 1 erster Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) ist jeder Festgenommene unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Demnach ist ein Festgenommener (nur) dann vorzeitig, d.h. noch vor seiner Übergabe an die zuständige Behörde (zur Einvernahme) zu enthaften, wenn aufgrund besonderer Umstände augenfällig wird, daß er im Fall seiner Freilassung das strafbare T... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwSen-400025 v. 16.7.1991; VwSen-400060 v.19.2.1992 Rechtssatz: Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit, wenn Anhaltung des Beschwerdeführers bis zur Erlassung eines - noch dazu auf § 57 Abs.1 AVG gestützen - Schubhaftbescheides ohne ersichtlichen Grund über 8 Stunden andauert. Gebot der unverzüglichen Einvernahme. Ob nachfolgend verhängte Schubhaft rechtmäßig ist, ist für die Frage der Prüfung der Rechtmäßigkeit der ihr vorangehenden Anhaltung ohne Belang. ... mehr lesen...