Der Berufungswerber (Bw) war unbestrittenermaßen zur Tatzeit (neben Herrn Ing. Ernst L) handelsrechtlicher Geschäftsführer der M-Bau-Schlosserei GmbH (in der Folge kurz: M-GmbH) mit dem Sitz in Wien, B-straße. Nach Lage der Akten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens erstattete die Bundespolizeidirektion Wien am 19.4.2004 Anzeige gegen einen namentlich genannten ungarischen Staatsbürger wegen Verdachtes der Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet gemäß § 3 Abs 2 AuslBG. Es ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verfolgungshandlung gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen gilt als Verfolgungshandlung nur gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen dieser juristischen Person. Die Verfolgungshandlung, die ? rechtzeitig ? z.B. gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen einer bestimmten juristischen Person gerichtet worden ist, gilt nämlich nicht auch als Verfolgungshandlung gegen andere zur Vertretung nach außen Berufene einer anderen juristischen Person, bei der... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach o.a. Bestimmung ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragener Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, die zur Vertretung nach außen berufenen Organe verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dabei gilt eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen g... mehr lesen...