Die Verfolgungshandlung gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen gilt als Verfolgungshandlung nur gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen dieser juristischen Person. Die Verfolgungshandlung, die ? rechtzeitig ? z.B. gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen einer bestimmten juristischen Person gerichtet worden ist, gilt nämlich nicht auch als Verfolgungshandlung gegen andere zur Vertretung nach außen Berufene einer anderen juristischen Person, bei der der ursprünglich Verfolgte ebenfalls eine Organfunktion innehat.