Rechtssatz: Da der Staatsanwalt von der Verfolgung der Beschuldigten wegen des Vergehens des Glücksspiels nach §168 StGB gemäß §90c StPO zurückgetreten war, hatte der Unabhängige Verwaltungssenat selbstständig zu beurteilen, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag. Dies war im vorliegenden Fall zu bejahen. mehr lesen...
Rechtssatz: Zwischen den Tatbildern der Tierquälerei iSd § 1 Abs. 1 OöTierschG und iSd § 222 Abs. 1 StGB besteht nur insofern ein Unterschied, als hinsichtlich letzterem die "Rohheit" ein Tatbildmerkmal darstellt und der Gerichtstatbestand stets vorsätzliches Handeln erfordert, während für eine Verwaltungsübertretung bereits Fahrlässigkeit hinreicht; § 222 StGB stellt sohin das speziellere Delikt dar. Hiebei handelt es sich jedoch nicht um eine Spezialität im engeren Sinn, sondern bloß um ... mehr lesen...