IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z (im Weiterem kurz Beschwerdeführer genannt), gegen Spruchpunkte 1., 2., 4., 5. und 6. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Tirol vom 03.07.2021, Zl ***, betreffend Übertretungen des Sicherheitspolizeigesetzes, der Straßenverkehrsordnung und des Führerscheingesetzes, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.06.2017, Zl ****, betreffend Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 und dem Führerscheingesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ... mehr lesen...