Mit einem vom Magistrat Salzburg erlassenen Straferkenntnis vom 5. April 1988 wurde über den Beschwerdeführer "gemäß § 12 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Punkt 1 sowie § 7 Abs. 2 lit. a und b der Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982" eine Geldstrafe von S 7.000,--, im Nichteinbringungsfall ein Ersatzarrest in der Dauer von sechs Tagen verhängt, weil er als zur Vertretung der "X-AG" nach außen berufenes Organ AM 17. NOVEMBER 1987 in drei kaiseitigen F... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §66 Abs4;VStG §24 Abs1;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl;
Rechtssatz: Hat die Behörde erster Instanz nur ein strafbares Verhalten an einem bestimmten Tag bestraft, so hat die Berufungsbehörde durch Ausdehnung des Tatzeitraumes über mehrere Tage die Sache iSd § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 Abs 1 VStG überschritten. Schlagworte "Die als erwiesen angenomme... mehr lesen...
Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Bezirkspolizeikommissariat Schmelz, vom 9. August 1984 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, insgesamt fünf Übertretungen der StVO 1960 begangen zu haben. Die die Strafverfügung enthaltende Postsendung wurde zufolge des im vorgelegten Verwaltungsakt erliegenden Zustellnachweises nach zwei vergeblichen Zustellversuchen vom 14. August 1984 an beim Postamt 4063 zur Abholung bereitgehalten. Am 1. September 1984 gab der Beschwerdeführer ... mehr lesen...
Index: Verwaltungsverfahren22/02 Zivilprozessordnung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §47 Abs1VStG §24 Abs1ZPO §292ZustG §17 Abs2ZustG §21 Abs2ZustG §22
Rechtssatz: Beim Zustellnachweis gem § 22 ZustellG handelt es sich um eine öffentliche Urkunde iSd § 292 ZPO (Hinweis E 22.3.1982, 3635/80, Slg 10687 A). Die durch nichts belegte Behauptung, der Bfr habe in seinem Briefkasten keine Hinterlegungsanzeige vorgefun... mehr lesen...