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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Hat die Behörde erster Instanz nur ein strafbares Verhalten an einem bestimmten Tag bestraft, so hat die Berufungsbehörde durch Ausdehnung des Tatzeitraumes über mehrere Tage die Sache iSd § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 Abs 1 VStG überschritten.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Zustandsdelikt Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060093.X04Im RIS seit
11.07.2001